Deregulierung, aber richtig

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ADV-Form Verordnung 2002

AFV 2002 · V · BGBl. II Nr. 510/2002 · in Kraft seit 2003-01-01

14/02 Gerichtsorganisation; 22/02 Zivilprozessordnung; 23/04 Exekutionsordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt technische Formvorgaben für gerichtliche Eingaben in automationsunterstützten Verfahren fest und ist reine Justizinfrastruktur ohne freiheitsbeschränkende Wirkung für Bürger. Sie erleichtert die digitale Abwicklung von Gerichtsverfahren, reduziert Papieraufwand und ermöglicht automatisierte Kostenberechnungen. Ein Ersatz durch allgemeines Prozessrecht ist nicht möglich, da die ADV-spezifischen Formvorgaben notwendig für den reibungslosen Betrieb des Justizinformationssystems sind. Zuletzt 2021 aktualisiert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Formblätter ↗ RIS

Formblätter § 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden: (2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten. (3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen. Bezirksgericht 28.12.2021 20002391 NOR40240372

§ 5 — Automationsunterstützte Bearbeitung ↗ RIS

Automationsunterstützte Bearbeitung § 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen. (2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen. 28.12.2021 20002391 NOR40240374

§ 6 — Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen ↗ RIS

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen § 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden. (2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung. (3) Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen. (4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz