Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

· V · BGBl. II Nr. 508/2002 · in Kraft seit 2003-01-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt feste Einspeisetarife für Ökostromanlagen fest, gilt aber nur für Anlagen, deren Genehmigungen bis Ende 2004 vorlagen, und ein zentraler Teil ist schon Ende 2008 außer Kraft getreten. Da die Förderzeiträume von 13 Jahren längst abgelaufen sind und das Förderwesen mehrfach durch neue Ökostromgesetze ersetzt wurde, hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr. Eine staatliche Preisfestsetzung für Strom ist zudem ein Eingriff in den Markt, der ersatzlos entfallen kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen gemäß den §§ 4 bis 10 nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen, und die,

§ 3 — Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen ↗ RIS

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen § 3. (1) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.) (2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt: der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 5,96 Cent/kWh; der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 4,58 Cent/kWh; der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,81 Cent/kWh; der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen 3,44 Cent/kWh; übersteigenden Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden 3,31 Cent/kWh. (3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2007 neu errichtet werden oder in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens vo

§ 11 — In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten ↗ RIS

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten § 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) § 3 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz