Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
· V · BGBl. II Nr. 498/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2012 · in Kraft seit 2012-01-27
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Verordnung 692/2011 verpflichtet Österreich zur Erhebung von Tourismusstatistiken; die nationale Verordnung schafft nur den nötigen Verwaltungsrahmen — wer was erhebt, wie Daten weitergeleitet werden und wie die Gemeinden entschädigt werden. Ohne diesen Rahmen könnte die EU-Pflicht nicht erfüllt werden. Die Auskunftspflicht der Beherbergungsbetriebe ist EU-mandatiert und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen: (2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG, ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 17, sowie für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
§ 9 — Aufwand- und Kostenersatz ↗ RIS
Aufwand- und Kostenersatz § 9. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden: (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz