VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 2 Abs. 1 Z 2 der Erstreckungsverordnung 2000 gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 494/2002 · in Kraft seit 2002-12-21
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass eine Wortfolge in der Erstreckungsverordnung 2000 gesetzwidrig war. Sowohl diese Verordnung als auch das Bundesvergabegesetz 1997, auf das sie sich bezog, wurden längst aufgehoben. Das Instrument hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann ohne Folgen gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 217/02, V 53/02-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 7. November 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “Bau- und” in § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - Erstreckungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 35, gesetzwidrig war. BGBl. II Nr. 35/2000 22.09.2021 20002380 NOR40038060
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz