Deregulierung, aber richtig

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Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 482/2002 · in Kraft seit 2002-12-18

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat 2002 die vierte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft gesetzt und die dritte Ausgabe außer Kraft gesetzt. Dieser Schritt ist längst vollzogen – das Europäische Arzneibuch liegt inzwischen in der elften Ausgabe vor. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann gefahrlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt die dritte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches. 28.09.2017 20002377 NOR40038050

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2017 20002377 NOR40038051

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz