Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
· V · BGBl. II Nr. 480/2002 · in Kraft seit 2003-01-01
80/02 Forstrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung errichtet ein behördliches Zulassungssystem dafür, welches Saat- und Pflanzgut von Waldbäumen überhaupt verkauft werden darf, mit Kategorien, Befristungen und amtlichen Bewilligungen. Das ist eine spürbare Marktzutrittsschranke für Forstbetriebe. Der Kern ist EU-rechtlich vorgegeben und bleibt; rein nationale Zusätze sowie bürokratische Befristungs- und Genehmigungspflichten über die EU-Mindestanforderungen hinaus sollten gestrafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke ↗ RIS
Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke § 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Forstsamenbetrieb 27.03.2017 20002374 NOR40135963
§ 5 — Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ ↗ RIS
Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ § 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IV festgelegt. (2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit. 27.03.2017 20002374 NOR40135966
§ 6 — Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ ↗ RIS
Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ § 6. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind im Anhang V festgelegt. (2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit. (3) Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben. (4) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt. 27.03.2017 20002374 NOR40135967
KI-Analyse · 2026-06-12 · 34 §§ im Datensatz