Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Obere Fellach

· V · BGBl. II Nr. 477/2002 · in Kraft seit 2003-01-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung erklärt Teile des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach (Villach) zum Sperrgebiet. Der Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) ist dabei nur während tatsächlicher militärischer Übungen gesperrt, die eine Gefährdung begründen (§ 2). Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren eines aktiven Militärstandorts ist ein klar legitimer Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Villach. (2) Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet II) westlich des Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz