Deregulierung, aber richtig

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Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen

· V · BGBl. II Nr. 486/2002 · in Kraft seit 2002-12-21

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung nimmt bestimmte vertikale Vertriebsvereinbarungen vom Kartellverbot frei — verweist dabei aber auf Rechtsgrundlagen, die es längst nicht mehr gibt. Das Kartellgesetz 1988, auf das sie sich stützt, wurde durch das Kartellgesetz 2005 ersetzt; Art. 81 EG-Vertrag heißt heute Art. 101 AEUV; und die EU-Gruppenfreistellungsverordnungen für vertikale Bindungen, die als Vorbild dienten, wurden seit 2002 zweimal vollständig erneuert. Die Übergangsfrist in § 1 Abs. 2 lief bereits im September 2003 ab — vor über 20 Jahren. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen BGBl. II Nr. 486/2002 21.12.2002 Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen StF: BGBl. II Nr. 486/2002 Auf Grund des § 30e des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.131/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Z 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen: (2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145 vom 29. Juni 1995, S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2000 wird aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 6 §§ im Datensatz