KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 483/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2015 · in Kraft seit 2015-11-28
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung definiert, wann bei einer Betriebsübertragung Gebühren- und Steuerbefreiungen nach dem NeuFöG greifen — das erleichtert Unternehmensnachfolgen und ist grundsätzlich sinnvoll. § 4 enthält jedoch Übergangsregelungen für Zeiträume vor dem 1. September 2002 und für die Phase bis Ende 2003, die heute nur noch historisch sind und keinerlei praktische Wirkung mehr entfalten. Diese veralteten Absätze sollten gestrichen werden; der übrige Regelungsgehalt der Verordnung kann unverändert bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. II Nr. 287/2008 BGBl. II Nr. 389/2015
§ 4 — Erklärung der Übertragung ↗ RIS
Erklärung der Übertragung § 4. (1) Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung vorlegt. (2) Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen). (3) Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2) ein. (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann de
§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 5. § 2 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 389/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz