Deregulierung, aber richtig

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Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen

· V · BGBl. II Nr. 472/2002 · in Kraft seit 2002-12-18

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, die durch die Richtlinie 2006/12/EG und danach durch die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vollständig aufgehoben und ersetzt wurde.

Begründung

Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die seit 2006 außer Kraft ist und mittlerweile durch die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ersetzt wurde. Da die rechtliche Grundlage dieser Verordnung nicht mehr existiert, ist sie durch neuere Umsetzungsregeln abzulösen. Die österreichischen Genehmigungsregeln für mobile Abfallbehandlungsanlagen sind im aktualisierten AWG-Recht zu verankern.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen StF: BGBl. II Nr. 472/2002 [CELEX-Nr.: 375L0442] Auf Grund des § 65 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 16.04.2021 20002362 NOR30002597

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06. Juni 1996 S 32, umgesetzt. 16.04.2021 20002362 NOR40037902

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz