Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Militärauszeichnungsgesetz 2002

MAG 2002 · BG · BGBl. I Nr. 168/2002 · in Kraft seit 2002-12-24

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt militaerische Auszeichnungen und Medaillen des Bundesheeres. Es belastet niemanden und beruehrt die Freiheit der Buerger praktisch nicht. Dass die vielen Einzelregelungen schlanker sein koennten, ist reine Verwaltungsfrage und kein Grund fuer einen Eingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind 05.07.2024 20002356 NOR40262496

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten. (2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen. (3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach § 1 Z 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden. (4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, sow

§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt WehrdienstAuszeichnung und Einsatzmedaille § 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen. (2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung (3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt (4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Truppenübung, Kaderübung 05.07.2024 20002356 NOR40262499

§ 10 ↗ RIS

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben. (2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben. (3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben. (4) Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig. 29.10.2019 20002356 NOR40218243

§ 11 ↗ RIS

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben (2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen (3) Für Frauen ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde. (4) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben. 29.10.2019 20002356 NOR40218244

KI-Analyse · 2026-06-06 · 27 §§ im Datensatz