Deregulierung, aber richtig

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Flüssiggas-Verordnung 2002

FGV · V · BGBl. II Nr. 446/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 15/2026 · in Kraft seit 2003-07-01

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas und dient dem Schutz vor Explosionen und Bränden - also vor schweren Gefahren für Nachbarn, Beschäftigte und die Allgemeinheit. Vorgaben zu Schutzabständen, Lüftung, Brandschutz und Blitzschutz sind ein berechtigter Schutz Dritter vor konkreten, gravierenden Risiken. Die Regeln sind teils sehr kleinteilig-technisch; eine Umstellung auf stärker schutzzielorientierte Standards wäre denkbar, ändert aber am legitimen Kern nichts. Insgesamt überwiegt der Sicherheitsnutzen deutlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 9 — Explosionsschutzzone ↗ RIS

Explosionsschutzzone § 9. (1) Explosionsschutzzone im Sinne dieser Verordnung ist jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige Flüssiggas-Luft-Gemische auftreten können. Die Explosionsschutzzone besteht aus Zone 1 (Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann) und bzw. oder Zone 2 (Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt). (2) Der Bereich der Explosionsschutzzone erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken e

§ 10 — Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten) ↗ RIS

Brandschutzzone (Schutzabstand zu Brandlasten) § 10. (1) Die Brandschutzzone (der Schutzabstand zu Brandlasten) ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, in dem sich weder Brandlasten (Abs. 2) befinden dürfen, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein dürfen. (2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in geringen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Für die Beurteilung von Brandlasten muss der Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, „Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ vom 1. Juli 2001 herangezogen werden. (3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein. 23.01.2026 20002354 NOR40037655

§ 16 — Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen ↗ RIS

Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen § 16. Bei Flüssiggaslagern muss zur Bekämpfung von Entstehungsbränden in der Umgebung mindestens ein für die Bekämpfung von Bränden fester Stoffe und flüssiger Stoffe geeigneter Tragbarer Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bzw. 9 l vorhanden sein (Erste Löschhilfe). Der Aufstellungsort für Brandbekämpfungseinrichtungen muss durch die jeweils entsprechenden Schilder nach dem Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein. Ob bzw. welche weiteren Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen (wie automatische Löschanlagen) vorgesehen werden müssen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. 23.01.2026 20002354 NOR40037661

§ 21 — Blitzschutz ↗ RIS

Blitzschutz § 21. Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. 23.01.2026 20002354 NOR40037666

KI-Analyse · 2026-07-20 · 104 §§ im Datensatz