Deregulierung, aber richtig

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

MMHmG · BG · BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 · in Kraft seit 2019-10-30

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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48Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen (EWR/Schweiz) setzt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinien um. Nicht EU-geboten sind hingegen die Reservierung des Berufs an sich und die vorgeschriebene mehrmonatige Ausbildung – das ist rein österreichische Ausgestaltung.

Begründung

Das Gesetz macht Massage- und Heilmassagetätigkeiten zu einem geschützten Beruf, den man nur nach einer staatlich vorgeschriebenen, mehrmonatigen Ausbildung und mit behördlicher Berufsberechtigung ausüben darf. Ein sinnvoller Kern bleibt, weil Heilmassage auf ärztliche Anordnung nahe an der Krankenbehandlung liegt und Patienten die Qualifikation nicht selbst prüfen können. Der berechtigte Schutz lässt sich aber schon durch einen geschützten Titel und einen klaren Kompetenznachweis erreichen; die Reservierung ganzer Tätigkeitsfelder und die hohen Ausbildungshürden schotten vor allem den Markt ab und gehören gelockert.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen (2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. (3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. (6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.

§ 5 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Medizinischer Masseur 1. Abschnitt Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs Berufsbild Medizinischer Masseur § 5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von (2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von (3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen (5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch (6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken. (7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere

§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Berufsberechtigung als medizinischer Masseur Berufsberechtigung Medizinischer Masseur § 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die (2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt: (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006) (5) Nicht vertrauenswürdig ist, 20.08.2018 20002351 NOR40204907

§ 17 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Ausbildung Medizinischer Masseur Allgemeine Bestimmungen § 17. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst (2) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann (3) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 93 §§ im Datensatz