Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 193/1952 · in Kraft seit 1952-06-30

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen von 1952 regelt die Abwicklung von Geld und feindlichem Vermoegen aus der Nachkriegszeit (Custodians of Enemy Property). Sein Zweck ist laengst erfuellt; das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen. StF: BGBl. Nr. 193/1952 (NR: GP VI RV 442 AB 451 S. 66. BR: S. 69.) Deutsch, Englisch Nachdem das am 30. Juni 1952 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstige Vermögen samt einem Notenwechsel, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden, Geschehen zu Wien, den 26. August 1952. Gemäß seinem Artikel 13

Art. 3 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Anwendung auf verschiedene Gruppen von Geld und sonstigem Vermögen. Artikel 3. Überweisung der Geldbeträge, die an die „Custodians of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich gezahlt worden sind. 21.01.2022 20002349 NOR40039713

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz