Deregulierung, aber richtig

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Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 128/1964 · in Kraft seit 1964-06-18

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag von 1964 regelte durch eine Globalabfindung Kriegs- und Enteignungsfolgen; die Zahlung wurde mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, der Vertrag ist vollstaendig erfuellt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend US-Dollar a) zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen der vorgenannten österreichischen physischen oder juristischen Personen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden sind, gegen bulgarische Schuldner sowie Guthaben solcher österreichischer physischer oder juristischer Personen bei bulgarischen Kreditinsti

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder bulgarische physische oder juristische Personen gegenüber der Republik Österreich oder den österreichischen physischen oder juristischen Personen, für deren Entschädigung die Globalsumme gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen Ansprüche als endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche während der Verhandlungen vorgebracht wurden. Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind. Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien wird die Geltendmachung von Ansprüchen bulgarischer physisc

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz