Kulturelle Zusammenarbeit (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 241/2002 · in Kraft seit 2002-12-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Kulturabkommen mit China; foerdert Austausch und Zusammenarbeit und begruendet keine Belastung fuer Buerger oder Unternehmen.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz