Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

· V · BGBl. II Nr. 458/2002 · in Kraft seit 2003-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung überträgt Buchhaltungsaufgaben im Bereich des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ab 1. Jänner 2003. Sowohl das Bundeshaushaltsgesetz 1986 als auch das Ministerium selbst existieren in dieser Form nicht mehr; das Bundeshaushaltsgesetz 2013 hat die gesamte Bundesbuchhaltung neu organisiert. Diese Übertragungsverordnung ist damit vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen: vom anweisenden Organ der Buchhaltung 1. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des Bundesministeriums für Finanzen 2. Österreichisches Patentamt der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 3. Wasserstraßendirektion der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz