Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
· V · BGBl. II Nr. 453/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 438/2019 · in Kraft seit 2019-12-28
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Gemeinden Daten für die Kommunalsteuerprüfung über FinanzOnline übermitteln und welche Prüfungsergebnisse die Steuerbehörde zurückmeldet. Das Ziel – eine koordinierte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben – ist legitim und schützt das Steueraufkommen. Die Verfahrensregeln sind notwendig, weil ohne klare Übermittlungspflichten und Abfragebefugnisse die Prüfung nicht funktionieren würde. Zuletzt 2020 und 2021 aktuell gehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung). (2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden. (3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen. 25.08.2020 20002336 NOR40220473
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln: (2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind. (3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln: 21.01.2021 20002336 NOR40230744
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz