Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 242/2002 · in Kraft seit 2002-11-06

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt mit, dass Bulgarien, Estland, die Slowakei und die Tschechische Republik im Jahr 2002 dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten sind. Diese Information ist längst bekannt und beim Europäischen Patentamt abrufbar. Als eigenständiges Rechtsdokument hat sie keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/2002) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Bulgarien 30. April 2002 Estland 30. April 2002 Slowakei 17. April 2002 Tschechische Republik 30. April 2002

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz