Deregulierung, aber richtig

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Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

SchäHöV · V · BGBl. II Nr. 441/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2004 · in Kraft seit 2004-11-19

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzte zahlreiche alte EG-Richtlinien zu Pestizidrückständen in Lebensmitteln um. Diese sind durch die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen vollständig abgelöst, die heute die Höchstwerte EU-weit direkt vorgibt.

Begründung

Diese Verordnung legt Höchstwerte für Pestizidrückstände in Lebensmitteln fest und setzte dazu viele alte EU-Richtlinien um. Diese Materie ist heute durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung lückenlos und einheitlich geregelt. Die nationale Verordnung ist dadurch doppelt und überholt; der Schutz der Verbraucher bleibt durch das EU-Recht erhalten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten. (2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist. (3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist. (4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind. 13.10.2017 20002308 NOR40076842

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten. (2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist. (3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind. 13.10.2017 20002308 NOR40076843

§ 10 ↗ RIS

§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden: (2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien. 13.10.2017 20002308 NOR40086963

§ 12 ↗ RIS

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: (2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert. 13.10.2017 20002308 NOR40086965

KI-Analyse · 2026-07-30 · 15 §§ im Datensatz