Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2003

· V · BGBl. II Nr. 438/2002 · in Kraft seit 2002-12-04

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt konkrete Messzahlen und einen Anpassungsfaktor ausschließlich für das Pensionsjahr 2003 fest und regelt eine Einmalzahlung an Pensionsbezieher, die im Dezember 2002 anspruchsberechtigt waren. Alle diese Maßnahmen sind seit über zwanzig Jahren vollzogen und abgelaufen; die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt. 25.11.2019 20002307 NOR40037153

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist jeweils zur Hälfte (2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht. 25.11.2019 20002307 NOR40042030

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz