Deregulierung, aber richtig

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Altfahrzeugeverordnung

· V · BGBl. II Nr. 407/2002 · in Kraft seit 2002-11-06

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG samt zahlreichen Anpassungsrichtlinien um; Schadstoffverbote, Rücknahmepflichten und Verwertungsquoten sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Altautos zurückzunehmen und legt Verwertungsquoten fest. Das ist im Kern eine unmittelbare Umsetzung der EU-Altfahrzeugrichtlinie. Ein eigenständiges österreichisches Draufsatteln über die EU-Vorgaben hinaus ist im Text nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — Vermeidung ↗ RIS

Vermeidung § 4. (1) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. (1a) Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. (2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen. 13.04.2021 20002302 NOR40227401

§ 5 — Rücknahme durch Hersteller oder Importeure ↗ RIS

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure § 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen: (2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. Sammelsystem 04.10.2022 20002302 NOR40119074

§ 11 — Pflichten der Erstübernehmer ↗ RIS

Pflichten der Erstübernehmer § 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden: (1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln. (2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteil

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz