VfGH-Ausspruch, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 164/2002 · in Kraft seit 2002-12-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass ein Satz im Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 verfassungswidrig war. Das Gelegenheitsverkehrsrecht wurde seither mehrfach neu geregelt. Das beanstandete Gesetz und sein umstrittener Satz existieren nicht mehr; die Kundmachung hat keine operative Bedeutung und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G 143/02-7, G 232/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war. 09.09.2021 20002301 NOR40037110
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz