Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 164/2002 · in Kraft seit 2002-12-18

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass ein Satz im Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 verfassungswidrig war. Das Gelegenheitsverkehrsrecht wurde seither mehrfach neu geregelt. Das beanstandete Gesetz und sein umstrittener Satz existieren nicht mehr; die Kundmachung hat keine operative Bedeutung und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G 143/02-7, G 232/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war. 09.09.2021 20002301 NOR40037110

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz