Deregulierung, aber richtig

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Systemverordnung 2002

· V · BGBl. II Nr. 431/2002 · in Kraft seit 2002-12-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt EU-Recht (RL 98/81/EG) um und legt Sicherheitsstufen sowie Einschließungsmaßnahmen für die Arbeit mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen fest. Der Schutz von Arbeitnehmern und der Umwelt vor biologischen Risiken aus GVO-Arbeiten ist ein klassischer Fall von Drittschutz. Der Regelungsinhalt entspricht dem EU-Mindeststandard ohne erkennbares Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Sicherheitseinstufung ↗ RIS

Sicherheitseinstufung § 1. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (§ 6 Abs. 8 GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs II.

§ 2 — Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen ↗ RIS

Organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen § 2. (1) Bei Arbeiten mit GVM im kleinen Maßstab sind die in Anhang II, Tabelle Ia, bei Arbeiten mit GVM im großen Maßstab die in Anhang II, Tabelle II, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, Maßnahmen derselben Einschließungsstufe aus Anhang II, Tabelle Ia und Tabelle II, zu kombinieren. (2) Bei Arbeiten mit GVM an Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang II, Tabelle Ib, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Arbeiten mit GVM an Tieren in Tieranlagen sind die in Anhang II, Tabelle Ic, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich zu den in Anhang II, Tabelle Ia, genannten Maßnahmen zu treffen. (4) Bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen in Gewächshäusern und Anzuchträumen sind die in Anhang II, Tabelle III, genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (5) Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang II, Tabelle IV,

§ 6 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998, S 13, umgesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz