Deregulierung, aber richtig

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Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

· V · BGBl. II Nr. 409/2002 · in Kraft seit 2002-11-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, bis zu welcher Hoehe Aufwandsentschaedigungen nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gelten, was kleine Verguetungen an ehrenamtlich taetige Personen von unnoetigem Verwaltungsaufwand befreit. Allerdings ist § 1 Z 1 laut § 3 Abs. 2 bereits mit 31. Juli 2009 ausser Kraft getreten und muss aus dem Verordnungstext gestrichen werden. Die verbleibenden Regelungen sind sinnvoll und freiheitsfoerdernd.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft. (2) § 1 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft; § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft. (3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz