Emblem - Region Brüssel - Hauptstadt
· K · BGBl. II Nr. 405/2002 · in Kraft seit 2002-11-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung wendet § 6 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem der Region Brüssel-Hauptstadt an und schützt es damit vor Markenregistrierung durch Private. Dies entspricht einer zwischenstaatlichen Vereinbarung und ist weiterhin wirksam. Die Kundmachung schützt ein regionales Kennzeichen eines EU-Partners.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem der Region Brüssel - Hauptstadt Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz