Deregulierung, aber richtig

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Emblem - Region Brüssel - Hauptstadt

· K · BGBl. II Nr. 405/2002 · in Kraft seit 2002-11-06

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung wendet § 6 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem der Region Brüssel-Hauptstadt an und schützt es damit vor Markenregistrierung durch Private. Dies entspricht einer zwischenstaatlichen Vereinbarung und ist weiterhin wirksam. Die Kundmachung schützt ein regionales Kennzeichen eines EU-Partners.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem der Region Brüssel - Hauptstadt Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz