Name, Abkürzung und Emblem - Organisation for the Harmonisation of Business Law in Africa (OHADA)
· K · BGBl. II Nr. 404/2002 · in Kraft seit 2002-11-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt die Bezeichnungen der OHADA vor Markenregistrierung und setzt eine völkerrechtliche Verpflichtung um. Sie basiert auf dem Markenschutzgesetz 1970 und ist weiterhin operativ. Ohne sie würde der Markenschutz für diese internationale Organisation in Österreich wegfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Organisation for the Harmonisation of Business Law in Africa (OHADA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz