Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

· K · BGBl. II Nr. 403/2002 · in Kraft seit 2002-11-06

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt die Bezeichnungen der OSZE vor Markenregistrierung und erfüllt eine völkerrechtliche Verpflichtung auf Grundlage des Markenschutzgesetzes 1970. Sie ist weiterhin wirksam und verhindert, dass private Dritte den Namen einer zentralen europäischen Sicherheitsorganisation als Marke eintragen. Ein Aufheben würde diesen Schutz beseitigen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz