Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Emblem - OECD, Internationale Energie - Agentur, OECD Nuklear - Energie Agentur

· K · BGBl. II Nr. 402/2002 · in Kraft seit 2002-11-06

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schützt die Namen, Abkürzungen und Embleme der OECD, der Internationalen Energie-Agentur und der OECD Nuklear-Energie Agentur vor Markenregistrierung. Sie setzt eine völkerrechtliche Verpflichtung auf Basis des Markenschutzgesetzes 1970 um und ist weiterhin operativ wirksam. Ein Aufheben würde den Schutz dieser international anerkannten Bezeichnungen gefährden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Name, die Abkürzung und das Emblem der Internationalen Energie - Agentur und der Name, die Abkürzung und das Emblem der OECD Nuklear - Energie Agentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz