Name, Abkürzung und Emblem - Interparlamentarische Union
· K · BGBl. II Nr. 401/2002 · in Kraft seit 2002-11-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Interparlamentarischen Union vor missbräuchlicher Verwendung als private Marke in Österreich. Die Pflicht zur solchen Kundmachung ergibt sich aus dem Markenschutzgesetz und internationalen Verpflichtungen Österreichs aus der Pariser Verbandsübereinkunft. Das Gesetz belastet niemanden und verhindert lediglich, dass international anerkannte Symbole einer parlamentarischen Organisation als private Marken eingetragen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung und Emblem - Interparlamentarische Union BGBl. II Nr. 401/2002 06.11.2002 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Interparlamentarischen Union StF: BGBl. II Nr. 401/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Interparlamentarischen Union, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz