Name, Emblem - Europäische Stiftung für Berufsbildung
· K · BGBl. II Nr. 399/2002 · in Kraft seit 2002-11-06
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt Namen und Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) vor missbräuchlicher Markenregistrierung in Österreich. Die ETF ist weiterhin als EU-Agentur aktiv. Die formelle Kundmachung bleibt für das österreichische Markenregister relevant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Emblem - Europäische Stiftung für Berufsbildung BGBl. II Nr. 399/2002 06.11.2002 Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung StF: BGBl. II Nr. 399/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz