Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Arbeitsmittelverordnung

B-AM-VO · V · BGBl. II Nr. 392/2002 · in Kraft seit 2002-11-01

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung wendet die allgemeinen Vorschriften ueber sichere Arbeitsmittel auf Bundesdienststellen an, da Bundesbedienstete einem eigenen Schutzgesetz unterliegen und nicht automatisch vom allgemeinen Arbeitnehmerschutzrecht erfasst werden. Der Schutz von Beschaeftigten vor Unfaellen durch unsichere Arbeitsmittel ist ein legitimer staatlicher Zweck. Die Verordnung schliesst eine notwendige Luecke und ist noch in Kraft.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der AM-VO ↗ RIS

Anwendung von Bestimmungen der AM-VO § 1. Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

§ 2 — Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Übergangsbestimmungen § 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende gemäß § 98 Abs. 2 bis 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen außer Kraft:

§ 3 — In-Kraft-Treten ↗ RIS

In-Kraft-Treten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. (2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003: (3) Gemäß § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 B-BSG in Kraft treten. (4) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 293/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz