Deregulierung, aber richtig

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Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 238/2002 · in Kraft seit 2002-12-18

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll regelt nur die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der Alpenkonvention. Es ist rein verfahrensrechtlich und schränkt keine inländische Freiheit ein.

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