Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 228/2002 · in Kraft seit 1994-08-01
89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Vorhersage und Bewältigung von Katastrophen. Der Kooperationszweck ist legitim und dient dem Schutz der Bevölkerung.
Kategorien
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