Deregulierung, aber richtig

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Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 228/2002 · in Kraft seit 1994-08-01

89/03 Gesundheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Vorhersage und Bewältigung von Katastrophen. Der Kooperationszweck ist legitim und dient dem Schutz der Bevölkerung.

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