Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
· Vertrag – Lettland · BGBl. III Nr. 226/2002 · in Kraft seit 1998-07-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten wird durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt. Das bilaterale Konzessionsregime dieses Abkommens ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
PRÄAMBEL Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:
Art. 2 — Konzession (Genehmigung) ↗ RIS
Artikel 2 Konzession (Genehmigung) (1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden. (2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: (3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann sich die andere Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu e
KI-Analyse · 2026-07-30 · 13 §§ im Datensatz