Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
· Vertrag – Belarus · BGBl. III Nr. 218/2002 · in Kraft seit 1999-12-22
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung regelt den grenzueberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit dem Drittstaat Belarus und ist ein legitimes Verkehrsabkommen. Sie beschraenkt keine inlaendischen Freiheiten uebermaessig.
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