Deregulierung, aber richtig

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Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

· Vertrag – Belarus · BGBl. III Nr. 218/2002 · in Kraft seit 1999-12-22

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung regelt den grenzueberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit dem Drittstaat Belarus und ist ein legitimes Verkehrsabkommen. Sie beschraenkt keine inlaendischen Freiheiten uebermaessig.

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