Deregulierung, aber richtig

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IG-L-Kennzeichnungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 397/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2013 · in Kraft seit 2013-07-19

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrverbote in Luftschadstoffzonen erhalten haben. Sie dient der Durchsetzung bestehender Fahrverbote zum Schutz der Luft, von der alle Anrainer profitieren – ein klarer externer Nutzen. Ohne Kennzeichnung wäre die Kontrolle von Ausnahmegenehmigungen praktisch unmöglich; die Maßnahme ist das mildeste verfügbare Mittel.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 1. (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010, deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 3 IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen. (2) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (§ 3 KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein. (3) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen M1 und N1 ist neben der hinteren Kennzeichentafel eine kreisrunde weiße Tafel (oder ein Aufkleber) mit mindestens 15 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sicht

§ 2 — Ausgabe der Kennzeichnung ↗ RIS

Ausgabe der Kennzeichnung § 2. Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen. 19.04.2021 20002245 NOR40153425

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz