Bundes-Grenzwerteverordnung
B-GKV · V · BGBl. II Nr. 393/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2020 · in Kraft seit 2020-10-02
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt verbindliche Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe im Bundesdienst fest und schützt damit Bundesbedienstete vor nachweislich schwerwiegenden Gesundheitsschäden. Sie setzt aktuelle EU-Richtlinien um (zuletzt 2024); inhaltlich gibt es keine Anzeichen für überschießendes österreichisches Gold-Plating, da die Verordnung auf die allgemeine Grenzwerteverordnung 2021 verweist. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Arbeitnehmern ist ein klar legitimer Staatszweck.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe § 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt. (3) § 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt. 21.04.2021 20002241 NOR40233094
§ 2 — Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 2. (1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: (2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. (4) § 1 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. (6) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe keine Ausnahmen zulassen darf. (7) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 1, 4, 6 und 7 B-BSG, mit In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2007, in Kraft tritt. (8) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz