Altölverordnung 2002
· V · BGBl. II Nr. 389/2002 · in Kraft seit 2002-10-26
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt Schadstoffgrenzen in Altölen und verbotene Zusätze in Motorölen. Allerdings sind wesentliche Teile – darunter die §§ 4 bis 8 und die Anlage – seit 27. Dezember 2005 ausdrücklich außer Kraft getreten (Art. 5 § 9). Die verbleibenden Bestimmungen zu PCB-Messmethoden (Art. 5 § 2) und verbotenen Motorölzusätzen (Art. 5 § 3) haben noch Geltung, sollten aber in aktuelle Umweltgesetzgebung überführt und die toten Paragraphen formal bereinigt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 5 § 1 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze. (Abs. 2 tritt mit Ablauf des 27. 12. 2005 außer Kraft) Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 5“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes. 13.04.2021 20002240 NOR40036290
Art. 5 § 9 — Außer-Kraft-Treten ↗ RIS
Außer-Kraft-Treten § 9. (1) Mit Ablauf des 27. Dezember 2005 treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 die Wortfolge „die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen“, § 1 Abs. 2, die §§ 4 bis 8 sowie die Anlage zu dieser Verordnung. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung des Altölgesetzes 1986 (Altölverordnung), BGBl. Nr. 383/1987, ex lege (§ 44 Abs. 2 und 5 AWG) außer Kraft. 13.04.2021 20002240 NOR40036288
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz