Deregulierung, aber richtig

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Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

VLÖ-G · BG · BGBl. I Nr. 158/2002 · in Kraft seit 2002-10-09

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz gewaehrte 2002 eine einmalige Zuwendung von 4 Millionen Euro an einen einzelnen Verein. Der einmalige Zahlungsakt ist laengst erfolgt und insoweit erledigt; offen bleibt nur die laufende Moeglichkeit zusaetzlicher Foerderungen aus den Veranlagungsertraegnissen. Eine dauerhafte gesetzliche Sonderfoerderung fuer einen namentlich genannten Verein ist nicht erforderlich; die ueberholten Teile sollten gestrichen und allfaellige Unterstuetzung ueber das allgemeine Foerderwesen abgewickelt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) wird zum Zwecke der Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat, aus Bundesmitteln im Jahre 2002 ein einmaliger Betrag von 4 Millionen Euro überwiesen. Voraussetzung ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des VLÖ, die Bedingungen gemäß §§ 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

§ 5a ↗ RIS

§ 5a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (§ 2) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt. An

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz