Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
· V · BGBl. II Nr. 335/2002 · in Kraft seit 2002-09-07
63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubt zwei zusätzliche bezahlte Freistellungen für Personalvertreter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und setzt damit eine gesetzliche Ermächtigung aus dem Bundes-Personalvertretungsgesetz um. Dies ist eine verhältnismäßige Ausgestaltung gesetzlich vorgesehener Arbeitnehmervertretungsrechte im öffentlichen Dienst.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern BGBl. II Nr. 335/2002 07.09.2002 Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern StF: BGBl.II Nr. 335/2002 Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz