Gerichtsgebührenbefreiung
· BG · BGBl. I Nr. 156/2002 · in Kraft seit 2002-10-05
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz befreit Pfandrechtseintragungen von Gerichtsgebühren, wenn sie Schäden aus dem Hochwasser vom August 2002 beseitigen sollen – aber nur, wenn der Antrag vor dem 1. September 2003 einlangte. Diese Frist ist seit über zwanzig Jahren abgelaufen; das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist vollständig erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2002 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. September 2003 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz