Deregulierung, aber richtig

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Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

· V · BGBl. II Nr. 348/2002 · in Kraft seit 2002-09-01

64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Einstufung von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen ist die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für die Bezahlung von Bundeslehrern an Höheren Bundeslehranstalten. Die Verordnung erfüllt eine notwendige administrative Funktion im öffentlichen Dienstverhältnis und schränkt die Freiheit Dritter nicht ein. Ohne diese Regelung wäre eine sachgerechte Entlohnung der betroffenen Lehrkräfte nicht möglich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft ↗ RIS

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft § 1. Die nachstehend entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 350/2002 genannten verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft: Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe Angewandte Informatik I Kreatives Gestalten IVa Psychologie und Philosophie I Ernährung und Lebensmitteltechnologie I Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung IV Haushaltsmanagement III Qualitätsmanagement I Ländliche Entwicklung und regionales Management III

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz