Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (sachlicher Anwendungsbereich)
· V · BGBl. III Nr. 202/2002 · in Kraft seit 2002-09-28
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung klärt verbindlich, welche Abgaben – konkret Parkgebühren und ähnliche kommunale Abgaben – nicht unter das österreichisch-deutsche Abgabenrechtshilfeabkommen von 1954 fallen. Diese Klarstellung hat weiterhin praktische Relevanz für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Abgabenforderungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (sachlicher Anwendungsbereich) BGBl. III Nr. 202/2002 28.09.2002 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen StF: BGBl. III Nr. 202/2002 Auf Grund des Artikels 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe), die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen Charakters im Sinne des Absatzes 1 des Schlussprotokolls zu Artikel 1.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz