Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
· Vertrag – OPCW · BGBl. III Nr. 200/2002 · in Kraft seit 2002-09-01
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber Privilegien und Immunitaeten der OPCW; ueblicher voelkerrechtlicher Standard fuer internationale Organisationen und ihre Taetigkeit in Oesterreich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW 1. Die OPCW und ihr Eigentum, wo immer sie liegen und in wessen Hände sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, dass die OPCW in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann. 2. Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW, wo immer es liegt und in wessen Händen immer es sich befindet, ist vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt. 3. Die Archive der OPCW sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden. 4. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, 5. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der Regierung des Vertragsstaates, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann. 6. Die OPCW und ihr Eigentum sind: 7. Die OPCW wird im All
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz