Deregulierung, aber richtig

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Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. III Nr. 206/2002 · in Kraft seit 2002-08-01

49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Polizeiliche Zusammenarbeit zur Gefahrenabwehr, jeweils nach nationalem Recht; legitime Sicherheitsaufgabe.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Formen der Zusammenarbeit (1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen. (3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiebei insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat vorbereitet oder begangen wird und Anzeichen dafür bestehen, dass dies Auswirkungen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben könnte.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz