Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Feliferhof

· V · BGBl. II Nr. 334/2002 · in Kraft seit 2002-10-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklaert bestimmte Gebiete am Garnisonsueubungs- und Schiessplatz Feliferhof in Graz zum militaerischen Sperrgebiet. Sie wurde 2020 noch ueberprueft und bestaetigt. Militaerische Uebungs- und Schiessgebiete muessen aus Sicherheitsgruenden gesperrt werden; die Verordnung erfuellt diese Funktion weiterhin.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungs- und Schießplatzes Feliferhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Graz. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. Garnisonsübungsplatz 29.04.2020 20002210 NOR40035917

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen Heeresamt, Bauamt 29.04.2020 20002210 NOR40035918

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. 29.04.2020 20002210 NOR40035919

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz