Deregulierung, aber richtig

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Bundesarchivgutverordnung

· V · BGBl. II Nr. 367/2002 · in Kraft seit 2002-10-01

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Bundesbehörden müssen ihre Akten nach klaren Regeln archivieren oder vernichten, damit staatliches Handeln nachvollziehbar bleibt und historisch bedeutsame Unterlagen erhalten werden. Diese Verordnung setzt das Bundesarchivgesetz für den internen Behördenbetrieb um und berührt keine bürgerlichen Freiheiten. Sie ist administrative Infrastruktur für Transparenz und Rechtssicherheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist und sich bei einer Bundesdienststelle oder beim Österreichischen Staatsarchiv befindet. (2) Für Schriftgut, das bei Dienststellen angefallen ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes eigene Archive führen, gelten nur § 2 Abs. 1 sowie die §§ 7 und 8. (3) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das im Zuge gerichtlicher Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten angefallen ist.

§ 4 — Anbieten und Übernahme von Schriftgut ↗ RIS

Anbieten und Übernahme von Schriftgut § 4. (1) Die Bundesdienststellen haben das gesamte bei ihnen angefallene Schriftgut, mit Ausnahme jenes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) unverzüglich dem Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten, sobald es (2) Soweit das gemäß Abs. 1 anzubietende Schriftgut auf elektronischen Datenträgern gespeichert ist, ist es dem Österreichischen Staatsarchiv nur in elektronischer Form auf Basis der Schnittstelle EDIAKT (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Anwendung der Datenformate XML für Metadaten und PDF für alle Inhaltsdaten anzubieten. (3) Schriftgut ist in Papier anzubieten, wenn es (4) Das Österreichische Staatsarchiv hat Archivgut zu übernehmen, wenn es entsprechend Abs. 2 oder 3 angeboten wird. Die Übernahme von auf andere Art angebotenem Archivgut oder die Übernahme von Schriftgut, das nicht Archivgut ist, ist abzulehnen. (5) Bei Schriftgut mit Daten, die nach dem Datenschutzgesetz zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes), ist wie folgt

§ 5 — Skartierung von Schriftgut ↗ RIS

Skartierung von Schriftgut § 5. (1) Schriftgut gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist zu vernichten, wenn (2) Das Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 4 Abs. 4 abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen. (3) Sonstiges Schriftgut ist zu vernichten, wenn (4) Zur Skartierung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jene Bundesdienststelle verpflichtet, bei der sich das betreffende Schriftgut bei Eintreten der Voraussetzungen hierfür befindet. Schriftgut auf elektronischen Datenträgern ist von dieser bei Vorliegen der Skartierungsvoraussetzungen zu löschen. (5) Ist eine Frist gemäß Abs. 1 nicht vorgesehen, gilt die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren; bei Personalakten (Gesamtheit des Schriftgutes, welches das Dienstverhältnis einer bestimmten Person betrifft) beträgt die Aufbewahrungsfrist höchstens 120 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz