Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
· V · BGBl. II Nr. 366/2002 · in Kraft seit 2002-10-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welches Schriftgut des Bundes nicht archivwürdig ist und daher vernichtet werden darf. Ohne eine solche Regelung müssten Behörden theoretisch alle Unterlagen auf Dauer aufbewahren, was weder praktisch noch wirtschaftlich wäre. Das Bundesarchivgesetz verlangt diese Verordnung ausdrücklich (§ 5 Abs. 4 BArchG). Es handelt sich um eine notwendige interne Verwaltungsregel, die keine Bürgerrechte einschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes BGBl. II Nr. 366/2002 01.10.2002 Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes StF: BGBl. II Nr. 366/2002 Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, wird verordnet:
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist. (2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
§ 2 — Archivwürdigkeit von Schriftgut ↗ RIS
Archivwürdigkeit von Schriftgut § 2. Das in der Anlage angeführte Schriftgut gilt nicht als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz