Sicherheitsorganisationen-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 359/2002 · in Kraft seit 2002-10-01
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärt die Vereinten Nationen als Sicherheitsorganisation, soweit sie im Rahmen des Komitees nach Resolution 1267/1999 tätig werden. Der UN-Sicherheitsrat hat dieses Komitee 2011 durch die Resolutionen 1988 und 1989 in zwei getrennte Komitees aufgespalten; der spezifische Verweis auf Resolution 1267/1999 ist damit überholt. Die Zusammenarbeit mit UN-Sanktionsgremien bleibt ein legitimes Ziel, die Verordnung ist aber auf die aktuellen Strukturen zu aktualisieren.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Vereinten Nationen werden, soweit sie im Rahmen des durch die Resolution des Sicherheitsrates Nr. 1267/1999 eingesetzten Komitees tätig werden, zur Sicherheitsorganisation erklärt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz